BKA: G-men des Bundes?

2008-11-15

Brauchen wir ein BKA-Gesetz? Klar, wenn wir ein BKA haben, brauchen wir auch ein Gesetz, das dessen Aktivitäten begrenzt. Schaffe eine Bundeseinrichtung, und du brauchst eine wirksame Einschränkung derselben, sonst wuchert der Moloch.

Aber brauchen wir ein BKA-Gesetz, das düngt, wo gemäht werden müßte? Das Kompetenzen erweitert, wo Beschneidung erforderlich wäre? Müssen wir das Bundeskriminalamt zum Geheimdienst umgestalten, the BKA on her Merkelty’s Secret Service?

Natürlich sind die Fragen rhetorisch. Des Insurrektors Haltung ist offensichtlich: Das BKA-Gesetz, das den Bundestag der Großen Koalition aus Scharfmachern und Terrorismusparanoiden passiert hat, ist ein Kur, die schlimmer ist als die Krankheit, die sie zu heilen vorgibt.

Illusion von Sicherheit

Zu heilen vorgibt. Ein wenig Nachdenken zeigt, daß das Schnüffeln in der Unterwäsche tendenziell aller Bürger in etwa so viel zur Bannung oder Reduzierung der Gefahr eines terroristischen Anschlags beiträgt wie das Pflücken von Gänseblümchen zur Verhinderung eines Meteoriteneinschlags.

Nur eine Illusion von Sicherheit wird damit von den Schäubles dieser Erde vorgegaukelt. Aber kein Terrorist, der ernsthaft plant, einen Anschlag durchzuführen, wird in die Schleppnetze der Geheimen Bundespolizisten gehen oder von den Trojanerhorden der Zentralfahnder aufgerieben werden.

Statt dessen werden die Behörden vermehrt die Art von Spinnern aufgreifen, die davon träumen, einem Herostrat gleich, in die Annalen einzugehen. Unausgereifte Pläne werden vereitelt, ungeeignete Methoden werden konterkariert, Anschläge, die nie stattgefunden hätten, werden “im Vorfeld verhindert” – und uns unbedarften Terrorismuslaien wird das als spektakulärer Erfolg verkauft.

Bereits jetzt muß man meistens nach wenigen Tagen die enormen Gefahrenträger wieder freilassen, weil sich die offenbar schwerwiegenden Verdachtsmomente unter den Augen der Haftrichter auflösen. Gelegentlich bleiben – Stichwort “Sauerland” – aufgeblähte Vorwürfe erhalten, die dem Insurrektor wie der Versuch erscheinen, die alchimistische Verwandlung der Mücke in den Elefanten mittels Verdrehung und Vergewaltigung rechtsstaatlicher Prinzipien zu bewerkstelligen. (Zum Beispiel werden Vorbereitungshandlungen, normalerweise, und das ist auch gut so, straffrei, plötzlich in relevante Delikte umbenannt.)

Und während die Bundespolizisten auf diese Weise Gee, how I’d like to be a G-man trällernd durch das Blumenbeet der Demokratie tapern und die Blüten zertreten, können ernsthafte Terroristen sich frei bewegen. Schließlich sind sie im Gegensatz zu den Spinnern nicht so dumm, in unverschlüsselten Emails über die Ermordung möglichst vieler Menschen zu raisonnieren.

Terror als Vorwand

Und wie gesagt: die Geheimdienstkur richtet Schaden an. Da werden dem BKA-Präsidenten Befugnisse eingeräumt, die nicht einmal einem von Gerichten und Parlamenten und kritischer Öffentlichkeit kontrollierten Gremium zustehen würden.

Der Insurrektor hört nun natürlich die Möchtegern-G-Men laut aufschreien. Schließlich rechtfertigt die Terrorabwehr in ihren Augen alles. Aber wenn wir die Demokratie vor Feinden schützen wollen, klappt das nicht, indem wir die Demokratie präventiv abschaffen. Zudem sind die Kompetenzüberschreitungen, die das BKA-Gesetz illegitim legalisieren will, wie schon beschrieben, nicht zielführend, nicht hilfreich, nicht wirksam.

Und wie immer habe der, der sich nichts zuschulden kommen läßt, nichts zu befürchten. Nur nutzt ihm seine Furchtlosigkeit absolut nichts mehr, nachdem seine launige Bemerkung “Da müßte man mal eine Bombe reinschmeißen!” ihn erst einmal in die Mühlen des Systems gebracht hat.

Wenn etwa der BKA-Präsident eigenmächtig anordnen kann, daß die G-Men in Wohnungen eindringen, Computer ausspionieren, Telefonate abhören, Rasterfahndungsdaten anfordern, enthebt das die Behörde jeglicher öffentlicher Kontrolle. Bei wirklicher Gefahr im Verzug sollten diese Leute bereit sein, die Verantwortung zu übernehmen, Dinge zu tun, die gesetzlich nicht gedeckt sind. Anschließend müßten sie sich dafür rechtfertigen, ja, vor dem Strafrichter, der wenn wirkliche Gefahr wirklich im Verzug war, eine Straffreiheit wegen Notwehr beziehungsweise Notstands erkennen würde.

Helmut Schmidt hat seinerzeit bei der Flut in Hamburg eben nicht versucht, ein Gesetz über den Nothilfeeinsatz der Bundeswehr bei Katastrophen in den Bundestag einzubringen. Er hat gegen den Wortlaut der Gesetze gehandelt, er hat Verantwortung übernommen – und wurde natürlich von der Geschichte freigesprochen.

Aber statt Verantwortung wollen die neuen G-Men eine Blankovollmacht. Um ihr Hände in user aller Unschuld waschen zu können. Und um gewisser Nebenwirkungen willen, denn den Großschützern gehen dabei bloß politisch unliebsame Gestalten ebenso in die Netze. (Siehe dazu auch die Fußnote.)

Die Vollmacht, diese Art Blankovollmachten zu erteilen, hat aber in einer freien Republik niemand. Auch nicht der Gesetzgeber. Selbst dann nicht, wenn das Bundesverfassungsgericht sich dem politischen Druck der Terrorparanoia diesmal beugen sollte.

Ein Gegenentwurf

Noch einmal: Brauchen wir ein BKA-Gesetz? Ja, ein kurzes. Hier der erste Entwurf:

BKA-Gesetz

§ 1
Das Bundeskriminalamtes ist eine polizeiliche Amtshilfebehörde, die nur auf richterliche Anordnung zur Unterstützung der Landespolizeien tätig werden darf. Der Antrag dazu muß von einer Landespolizeibehörde oder einer Staatsanwaltschaft gestellt werden.

§ 2
Führt die Tätigkeit des Bundeskriminalamtes nicht zu einer Anklageerhebung binnen drei Monaten sind alle Parteien, in deren Rechte eingegriffen wurde, über Art, Umfang und Begründung der Eingriffe vollständig zu informieren und gegebenenfalls zu entschädigen.

§ 3
Verstöße gegen diese Gesetz werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit sie nicht durch andere Strafgesetze höher zu bestrafen sind. Als Nebenfolgen können dienstrechtliche Ahndungen sowie der Verlust der Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, angeordnet werden.

Und das wäre schon alles.

Fußnote:

Der Begriff G-man stammt nicht eigentlich, wie die Jerry-Cotten-Leser unseres Landes glauben, aus den USA. Dort wurde er zwar auch seit 1933 verwendet. Aber seine Ursprünge liegen in Irland, und er bezeichnete dort um 1916 die Mitglieder der G division, deren Aufgabe darin bestand, Informationen über Revolutionäre zu sammeln, die in Dublin aktiv waren.


Pyrrhus siegt wahrscheinlich

2008-08-04

Der SPIEGELFECHTER schreibt unter der Überschrift “Etappen- oder Pyrrhussieg für die Freiheit?”

Eine aufgeklärte Gesellschaft braucht keine paternalistische Bevormundung durch den Staat. Die Freiheit des Individuums vor staatlicher Gängelung sollte oberstes Prinzip jeglicher Gesetzgebung sein. Dort, wo die Freiheit des Einen eine nicht hinnehmbare Unfreiheit des Anderen mit sich bringt, kann der Staat regelnd eingreifen. Ein Aktionismus, der im Namen der vermeintlich höheren Moral unliebsame Verhaltensweisen stigmatisiert und untersagt, ist jedoch fehl am Platze. Ein Nichtraucherschutzgesetz nach Spanischem Vorbild ist ein vernünftiger Kompromiss zwischen der Freiheit des Wirtes und seiner Gäste, und der Unfreiheit, die ein jeder hinnehmen muss, wenn sein Handeln potentiell schädlich für andere sein könnte. Regelungen, die über diesen Kompromiss hinausgehen, beschneiden die Freiheit des Individuums in einem Maße, das unverhältnismäßig ist. Es kann nicht im Sinne eines Nichtraucherschutzgesetzes sein, wenn in einer kleinen Dorfkneipe der Wirt und seine wenigen Gäste vor die Tür gehen müssen, um die nichtvorhandenen Nichtraucher zu schützen.

Ich könnte es nicht besser formulieren. Ich hoffe natürlich, daß es sich um einen Etappensieg der Freiheit handelt. Angesichts der Tatsache aber, daß das Gericht fast einstimmig den Paternalismus der Gesetzesmacher unterstützt, angesichts der bedauernswerten Realität der Medien, für die längst alle das Rauchen betreffenden Fragen entschieden sind, nämlich im Sinne der militantesten Segmente der Nichtraucherlobby, angesichts der Verfassungsignoranz der Legislatoren und der geringen Bedeutung, die der Freiheit in Deutschland traditionell beigemessen wird, befürchte ich, daß die Entscheidung der letzten Woche tatsächlich ein Sieg ist, der weitere Niederlagen überflüssig macht…


Verfrühter Optimismus

2008-08-01

Leider habe ich es noch nicht wie hier angekündigt geschafft, die paar hundert Absätze Legalesisch zu lesen, die das Bundesverfassungsgericht zum Thema Rauchverbot verzapft hat. Aber das hole ich nach und werde dann gründlicher kommentieren.

Zufällig bin ich allerdings auf eine übermäßig optimistische Einschätzung von anouphagos gestoßen, der schreibt:

Die Judikative funktioniert offensichtlich, im Gegensatz zur Legislative. (Und die Exekutive war mit der Durchsetzung des Rauchverbots ja ohnehin überfordert.) Sie hat rechtzeitig reagiert und ein sinnloses Gesetz lange nach seiner Verabschiedung gekippt.

Ich denke, der Bloggerkollege irrt hier ebenso wie die Kläger. Denn das Gericht wies den Weg auf ein generelles Rauchverbot in Gaststätten explizit auf. Nur einer (!) der Richter sah das anders und beklagte den Paternalismus. Damit steht das Gericht aber in der Reihe derer, die wie anouphagos schreibt,

…versuchen, sich durch Verbote einen Menschn heranzuzüchten, den es so nicht gibt, den rationalen, gesundheitsbewußten, abstinenten Lestungsmenschen. Er ist das Ziel des totalitären Marktstaates.

Alles sehr richtig, und ich wünschte, daß er Recht behielte mit der Nichtdurchsetzung des Rauchverbots. Von Natur aus eher dazu neigend Gläser für halbvoll zu halten, bin ich allerdings Pessimist aus Erfahrung. Daher muß ich die Freude und den Optimismus für verfrüht halten.


Rauchverbot gekippt, Paternalismus bestätigt

2008-07-30

Derzeit ist die Website des Bundesverfassungsgerichts überlastet und nicht erreichbar. Daher muß ich mich erneut auf das mediale Rauschen beziehen, diesmal aus der Tagesschau:

Überraschend für Beobachter: Die Richter stellten – mit einer Ausnahme – fest, dass die Bundesländer bei der Formulierung einer Neuregelung auch ein grundsätzliches Rauchverbot ohne jede Ausnahme verhängen dürften. “Der Gesetzgeber gewichtet den Schutz vor dem Passivrauchen so hoch, dass er ein generelles Rauchverbot in Gaststätten verfügen könnte”, erläuterte der ehemalige Verfassungsrichter Hans-Hugo Klein im Gespräch mit der ARD.

Zwar wurde das Rauchverbot in der gesetzlich verabschiedeten Form gekippt, aber nur über eine Referenz auf die Gleichheit, weil die Ausnahmen nicht “folgerichtig” seien:

Weiter stellte das Gericht fest: Habe sich der Gesetzgeber wie in Baden-Württemberg, Berlin und in den meisten anderen Bundesländern für ein weniger strenges Schutzkonzept entschieden, müssten die Ausnahmen “folgerichtig” sein. Das aber sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Hintergedanke ist, daß einige Wirte eben die Möglichkeit haben, Wettbewerbsnachteile durch Rauchverbote zu vermeiden, andere, kleinere, nicht.

Daraus ziehen die Robenträger nun die falsche Schlußfolgerung, daß man eben allen die Umsatzeinbußen gleich zumuten müsse. Natürlich werden damit wiederum die kleinen Kneipen stärker getroffen, bei denen ein Umsatzrückgang existenzbedrohend ist. Die größeren Kneipen überleben nämlich die Durststrecke, die sich bis zum Einsetzen des erneuten Kneipensterbens ergibt. Dann greifen sie die übriggebliebenen Gäste der mit höchsgerichtlicher Billigung ausgerotteten kleinen Kneipen ab…

Hier wirkt dann, wie Anatole France es denkwürdig formuliert hat, “die majestätische Gleichheit der Gesetze, die es gleichermaßen den Reichen wie den Armen verbietet, unter Brücken zu schlafen und Brot zu stehlen. (la majestueuse égalité des lois, qui interdit au riche comme au pauvre de coucher sous les ponts, de mendier dans les rues et de voler du pain.)”

Am Rande sei noch vermerkt, daß Freiheit für dieses Papiergeführte Gericht eigentlich nur noch als Freiheit der unternehmerischen Gestaltung vorkommt:

Mit der Entscheidung aus Karlsruhe waren die Verfassungsbeschwerden von zwei Kneipenwirten aus Tübingen und Berlin erfolgreich. Die entsprechenden Regelungen der Nichtrauchergesetze der beiden Länder verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung.

Ich werde auf dieses freiheitsfeindliche und paternalistische Urteil aus Karlsruhe noch zurückkommen, wenn die Entscheidung mit Begründung für mich verfügbar wird. Für jetzt kann ich nur festhalten:

Das Bundesverfassungsgericht hat seine paternalistische Linie fortgesetzt. Die Freiheit wird auf dem Altar der Gleichheit und der Bevormundung geopfert. Sie geht in – leider nicht verbotenem – Rauch auf.


Geht die Freiheit in Nicht-Rauch auf?

2008-07-29

Morgen, am 30. Juli 2008, wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Zum einen werden die diversen sogenannten Nichtraucherschutzgesetze auf ihre Verfassungskonformität geprüft. Zum anderen aber – fast noch wichtiger – steht das BVerfG selber auf dem Prüfstand: Wird es dem um sich greifenden Paternalismus der Gesetzgeber Einhalt gebieten, oder knickt es verschämt vor der herrschenden Meinung ein, die medienaufgeheizt, finanziert von der auf Raucherentwöhnungsmittel setzenden Pharma- und Chemieindustrie, radikale Einschränkungen sowohl der Berufsfreiheit der Wirte als auch der Entscheidungsfreiheit der einzelnen Bürger befürworten?

Eine typische Vorankündigung findet sich im SPIEGEL hier und hier.

Explizit wird keine inhaltliche Stellung bezogen, aber unterschwellig dämmert ein bösartig verzerrtes Raucherbild durch:

Früher wurde sogar während der Beratungen hemmungslos gequarzt. Nichtrauchende Kollegen wurden mitunter sogar mit gezielten Qualmstößen diszipliniert, gestand Benda.

Und es wird klammheimlich eine Entscheidungstendenz beworben:

Die Akzeptanz der Zigarette ist drastisch gesunken, sowohl gesellschaftlich als auch politisch. Auch jenseits persönlicher Neigungen kann diese Tendenz am Verfassungsgericht nicht spurlos vorübergehen.

Fragt sich natürlich, warum das Gericht die nach den Werbeverboten, die Umsatzverlagerungen bei den Verlagen und TV-Sendern von Pro-Rauch-Unternehmen zu am Nichtrauchen verdienenden zur Folge hatten, verschobene aktuelle Meinung zum Maßstab der Verfasssungsmäßigkeit machen sollte. Scließlich ist es das Wesen der Verfassung, daß sie die Freiheitsrechte über die variable Wertschätzung derselben hinweg garantiert. Und es ist die ehrenvollste Aufgabe des Höchsten Gerichts, diese Geltung gegenüber gesetzgeberischen Initiativen durchzusetzen.

Als ich zuletzt in Spanien war sah ich mich einer friedlichen Koexistenz von Rauchern und Nichtrauchern ausgesetzt. Beiden Interessen war Genüge getan. Nebeneinander gab es Raucherkneipen und Nichtraucherkneipen (letztere subjektiv häufiger) und etliche “gemischte”. Aber in Deutschland wird daraus ein Fundamentalismus des Nichtrauchens.

Und auf eines können wir uns verlassen: Sollte das Bundesverfassungsgericht für die Freiheit votieren, werden die Schmiede der verfassungswidrigen Gesetze nach einer Änderung des Grundgesetzes rufen. Denn ein Grundgesetz, daß dem paternalistischen Wahn der Legislatoren und der Meinung der Meinungsmacher nicht paßt, muß eben abgeschafft werden.

So machen die es ja auch sonst mit der Verfassung, ihrer Dispomasse…


Die Verfassung als Dispomasse

2008-07-23

Am 17. September 1787 verabchiedete die Constitutional Convention in Philadelphia die amerikanische Verfassung. In den vergangenen 221 Jahren gab es immerhin 27 sogenannte Amendments, also Verfassungsänderungen.

Die Zahl erscheint weniger hoch, wenn man berücksichtigt, daß die ersten zehn Amendments, gern auch Bill of Rights genannt, in einem Block bereits am 15. Dezember 1791 ratifiziert wurden. Ihre ausdrückliche raison d’être besteht darin, die verfassungsmäßige Macht der Regierung zu begrenzen – to prevent misconstruction or abuse of its powers.

Ursprünglich sollten es zwölf sein, aber eine dieser Änderungen wurde erst (als 27. Verfassungszusatz: Änderungen an Abgeordnetenbezügen treten nicht vor der nächsten Wahl in Kraft) am 27. Mai 1992 verabschiedet. Ein weiteres, in dem es um die Veränderung der Parlamentszusammensetzung nach Volkszählungen geht, ist immer noch pending.

Dagegen wurde das am 23. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz in seinen nicht einmal 60 Jahren von 52 Änderungsgesetzen heimgesucht. Diese Zahl untertreibt allerdings im Vergleich zur US-Situation die Änderungswut der Bundesrepublik ihrem Grundgesetz gegenüber erheblich:

Ein Änderungsgesetz besteht bei uns im Normalfall nämlich aus einer ganzen Reihe von Änderungen. Einzelheiten dazu findet man sehr übersichtlich hier aufgelistet.

Die Haltung deutscher Gesetzgeber gegenüber der Verfassung kann man sehr leicht an diesem aktuellen Beispiel illustrieren:

Weiland beschloß die Regierung Schröder im Rahmen der unseligen Hartz-Gesetzgebung die Einführung der sogenannten Jobcenter.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die vermischten Zuständigkeiten von BA und Kommunen in den über 350 Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2010 gefordert. (Tagesschau, Stand: 14.07.2008 17:29 Uhr)

In einer verfassungstreuen Demokratie, in jeder Republik, die diesen Namen zurecht trägt, wäre dies das Ende der “Jobcenter” gewesen. Man hätte die Zuständigkeiten selbstverständlich – und sei es vielleicht auch zähneknirschend – verfassungskonform geregelt. Nicht so in “diesem unserem Land”:

Stattdessen verständigten sich die Länderminister auf einer Sonderkonferenz einstimmig darauf, die Zusammenarbeit von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit (BA) in Arbeitsgemeinschaften durch eine Grundgesetzänderung abzusichern. Für die etwa sieben Millionen Hartz-IV-Bezieher ändert sich daher vorerst nichts. (Tagesschau, Stand: 14.07.2008 17:29 Uhr)

Und der Bund jubiliert dazu:

Bundesarbeitsminister Olaf Scholz sprach von einem “großen Durchbruch. (Tagesschau, Stand: 14.07.2008 17:29 Uhr)

Auf den Punkt gebracht: Die Verfassung ist im geistigen Horizont dieser Leute nur noch dazu da, geändert zu werden, wenn das, was man sich in einer (übrigens winzigen) Hinterzimmerrunde von Koalitionsgroßkopferten ausgedacht und durch die diszipliniert arbeitenden Gremien gebracht hat, verfassungswidrig ist.

Oder anders: Die Verfassung gilt nur solange, wie sie nicht regierungsplanwidrig ist. Allerdings:

Für die Grundgesetzänderung ist die Koalition von Union und SPD im Bundesrat allerdings auf die Zustimmung kleinerer Parteien angewiesen, da sie dort nicht über eine alleinige Zwei-Drittel-Mehrheit verfügen. (Tagesschau, Stand: 14.07.2008 17:29 Uhr)

Leider ist nicht davon auszugehen, daß die FDP im Zeitalter der Westerwelles, oder die Grünen, die den Hartz-IV-Unsinn unter Schröder mit durch die Instanzen geprügelt hatten, inzwischen durch ein Wunder zu Hütern der Verfassung mutiert wären.

So wird das Grundgesetz wohl, eher übel, eine 53. Änderung erfahren.

Man verstehe mich nicht falsch. Ich halte nicht grundsätzlich jede Verfassungsänderung für verwerflich. Wenn man nach langer Überlegung – sine ira et studio – zu der Überzeugung gelangt, daß eine Grundfrage sich im Rahmen der bestehende Verfassung nicht entscheiden läßt, mag das Mittel angemessen sein.

Ich ereifere mich allerdings, wenn zum Schutz der eigenen gesetzgeberischen Schlamperei, oder – wie die Schäubles dieser Welt es gerne tun – wenn einem die Grundrechte nicht in den politischen Kram passen, die Verfassung zur Dispomasse erniedrigt und verworfen wird…


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