Die Verfassung als Dispomasse

Am 17. September 1787 verabchiedete die Constitutional Convention in Philadelphia die amerikanische Verfassung. In den vergangenen 221 Jahren gab es immerhin 27 sogenannte Amendments, also Verfassungsänderungen.

Die Zahl erscheint weniger hoch, wenn man berücksichtigt, daß die ersten zehn Amendments, gern auch Bill of Rights genannt, in einem Block bereits am 15. Dezember 1791 ratifiziert wurden. Ihre ausdrückliche raison d’être besteht darin, die verfassungsmäßige Macht der Regierung zu begrenzen – to prevent misconstruction or abuse of its powers.

Ursprünglich sollten es zwölf sein, aber eine dieser Änderungen wurde erst (als 27. Verfassungszusatz: Änderungen an Abgeordnetenbezügen treten nicht vor der nächsten Wahl in Kraft) am 27. Mai 1992 verabschiedet. Ein weiteres, in dem es um die Veränderung der Parlamentszusammensetzung nach Volkszählungen geht, ist immer noch pending.

Dagegen wurde das am 23. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz in seinen nicht einmal 60 Jahren von 52 Änderungsgesetzen heimgesucht. Diese Zahl untertreibt allerdings im Vergleich zur US-Situation die Änderungswut der Bundesrepublik ihrem Grundgesetz gegenüber erheblich:

Ein Änderungsgesetz besteht bei uns im Normalfall nämlich aus einer ganzen Reihe von Änderungen. Einzelheiten dazu findet man sehr übersichtlich hier aufgelistet.

Die Haltung deutscher Gesetzgeber gegenüber der Verfassung kann man sehr leicht an diesem aktuellen Beispiel illustrieren:

Weiland beschloß die Regierung Schröder im Rahmen der unseligen Hartz-Gesetzgebung die Einführung der sogenannten Jobcenter.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die vermischten Zuständigkeiten von BA und Kommunen in den über 350 Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2010 gefordert. (Tagesschau, Stand: 14.07.2008 17:29 Uhr)

In einer verfassungstreuen Demokratie, in jeder Republik, die diesen Namen zurecht trägt, wäre dies das Ende der „Jobcenter“ gewesen. Man hätte die Zuständigkeiten selbstverständlich – und sei es vielleicht auch zähneknirschend – verfassungskonform geregelt. Nicht so in „diesem unserem Land“:

Stattdessen verständigten sich die Länderminister auf einer Sonderkonferenz einstimmig darauf, die Zusammenarbeit von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit (BA) in Arbeitsgemeinschaften durch eine Grundgesetzänderung abzusichern. Für die etwa sieben Millionen Hartz-IV-Bezieher ändert sich daher vorerst nichts. (Tagesschau, Stand: 14.07.2008 17:29 Uhr)

Und der Bund jubiliert dazu:

Bundesarbeitsminister Olaf Scholz sprach von einem „großen Durchbruch. (Tagesschau, Stand: 14.07.2008 17:29 Uhr)

Auf den Punkt gebracht: Die Verfassung ist im geistigen Horizont dieser Leute nur noch dazu da, geändert zu werden, wenn das, was man sich in einer (übrigens winzigen) Hinterzimmerrunde von Koalitionsgroßkopferten ausgedacht und durch die diszipliniert arbeitenden Gremien gebracht hat, verfassungswidrig ist.

Oder anders: Die Verfassung gilt nur solange, wie sie nicht regierungsplanwidrig ist. Allerdings:

Für die Grundgesetzänderung ist die Koalition von Union und SPD im Bundesrat allerdings auf die Zustimmung kleinerer Parteien angewiesen, da sie dort nicht über eine alleinige Zwei-Drittel-Mehrheit verfügen. (Tagesschau, Stand: 14.07.2008 17:29 Uhr)

Leider ist nicht davon auszugehen, daß die FDP im Zeitalter der Westerwelles, oder die Grünen, die den Hartz-IV-Unsinn unter Schröder mit durch die Instanzen geprügelt hatten, inzwischen durch ein Wunder zu Hütern der Verfassung mutiert wären.

So wird das Grundgesetz wohl, eher übel, eine 53. Änderung erfahren.

Man verstehe mich nicht falsch. Ich halte nicht grundsätzlich jede Verfassungsänderung für verwerflich. Wenn man nach langer Überlegung – sine ira et studio – zu der Überzeugung gelangt, daß eine Grundfrage sich im Rahmen der bestehende Verfassung nicht entscheiden läßt, mag das Mittel angemessen sein.

Ich ereifere mich allerdings, wenn zum Schutz der eigenen gesetzgeberischen Schlamperei, oder – wie die Schäubles dieser Welt es gerne tun – wenn einem die Grundrechte nicht in den politischen Kram passen, die Verfassung zur Dispomasse erniedrigt und verworfen wird…

3 Antworten zu „Die Verfassung als Dispomasse“

  1. catocon sagt:

    „In den vergangenen 221 Jahren gab es immerhin 27 sogenannte Amendments, also Verfassungsänderungen.“

    Diese Zahl ist im Vergleich zum deutschen Grundgesetz tatsächlich sehr gering. Wenn man aber die immense Anzahl von versteckten Amendments zur US-Verfassung hinzunimmt, die immer wieder durch diverse Supreme-Court-Entscheidungen faktisch eingeführt werden (das beste Beispiel ist natürlich Roe v. Wade), dann kommt man in den letzten 50 Jahren vielleicht auf ähnlich hohe Zahlen wie in Deutschland während des gleichen Zeitraums.
    Wie hoffentlich durch diese Anmerkung deutlich geworden ist, beabsichtige ich nicht, die Stoßrichtung des Artikels zu korrigieren, denn sie weist auf etwas Wichtiges hin, sondern nur diese Ergänzung zu der zitierten Stelle vorzunehmen, die den Vergleich meines Erachtens etwas relativiert.
    Trotzdem ist natürlich die Situation in den USA besser, denn zumindest hat theoretisch die Legislative die Möglichkeit die Jurisdiktion zu solchen Themen den Bundesgerichten zu entziehen (z.B. diverse Paul-Vorschläge, alle bisher abgelehnt), während in Deutschland zumindest formal korrekt gehandelt wird, wenn unsere Verfassung verstümmelt,… pardon, geändert wird.

  2. insurrektor sagt:

    „…die immense Anzahl von versteckten Amendments zur US-Verfassung hinzunimmt, die immer wieder durch diverse Supreme-Court-Entscheidungen faktisch eingeführt werden…“

    Dann müßte man im Gegenzug aber auch die Uminterpretationen hinzuzählen, die das Grundgesetz bei BVerfGE erfährt, hinzurechnen. Ich habe keine Basis für eine vernünftige Schätzung hierzu – und alle Versuche, das zu quantifizieren, sind subjektiv, willkürlich und umstritten.

  3. Geht die Freiheit in Nicht-Rauch auf? « Der neue Heckerzug sagt:

    [...] So machen die es ja auch sonst mit der Verfassung, ihrer Dispomasse… [...]

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